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Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „DigiMINT – Verein zur Förderung digitaler Bildung und MINT-Kompetenzen e.V.“

  2. Er hat den Sitz in 61449 Steinbach.

  3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg eingetragen.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

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§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der digitalen Bildung im Sinne von § 52 Nr. 7 AO und die Unterstützung hochbegabter Kinder und hilfsbedürftiger Personen gemäß § 53 AO.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Förderung der digitalen Bildung sowie der MINT-Kompetenzen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik), insbesondere in Schulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen.

    • Förderung von Bildung, insbesondere durch den Zugang zu modernen Technologien, die Schaffung von Chancengleichheit und die Unterstützung von Innovationen im Bereich digitaler Bildung und MINT-Kompetenzen.

    • Stärkung digitaler Kompetenzen in Schulen durch Förderung von AG-Programmen, Workshops, Schulausflügen, Ferienkursen, Projektwochen oder anderer Bildungsformate.

    • Beschaffung und zur Verfügungsstellung von sächlichen und technischen Unterrichtsmaterialien für öffentliche und private Bildungseinrichtungen.

    • Finanzierung und Unterstützung von Forschungs- und Innovationsprojekten, MINT-Wettbewerben und Hackathons.

    • Aufbau von Partnerschaften und Kooperationen mit Bildungseinrichtungen, Unternehmen und Organisationen.

    • Förderung von Chancengleichheit durch Unterstützung von benachteiligten Zielgruppen.

    • Förderung von Berufsorientierungsmaßnahmen im MINT-Bereich, wie z.B. Praktika Unternehmensbesichtigungen oder Mentoring-Programme.

    • Förderung benachteiligter Auszubildender für mehr Teilhabe im Bereich digitaler Bildung und MINT-Kompetenzen.

    • Unterstützung von Modellprojekten, die zur Anpassung der schulischen und beruflichen Bildung an Veränderungen der Arbeitswelt beitragen.

    • Unterstützung bei der Vorbereitung auf den Übergang in die Arbeitswelt oder ein Studium

 

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§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Vorstandsmitglieder können entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG tätig werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung; dies gilt auch für den Abschluss des Vertrages sowie dessen Beendigung.

 

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§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

  2. Der Aufnahmeantrag ist in Textform ggü. dem Vorstand zu stellen, welcher auch über die Aufnahme entscheidet. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

  4. Die Mitgliedschaft endet

    • mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,

    • mit Austritt des Mitglieds,

    • mit Streichung von der Mitgliederliste oder

    • durch Ausschluss aus dem Verein.

  5. Der Austritt muss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung des Beitrags oder von Umlagen mit einem Betrag im Verzug befindet, welcher der Höhe von einem Jahresmitgliedsbeitrag entspricht. Mit Streichung von der Mitgliederliste scheidet es aus dem Verein aus. Die Streichung darf nur beschlossen werden, wenn sie dem Mitglied in Textform angedroht wurde und mindestens drei Monate seit Absendung der Androhung vergangen sind; die Androhung kann mit der zweiten Mahnung zusammengefasst werden. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.

  7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.

  8. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied in Textform mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der Mitteilung des Vorstandsbeschlusses.

  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

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§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

  2. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen.

 

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§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

 

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§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. und der/dem 2. Vorsitzenden sowie der/dem Schatzmeister/in und bis zu drei Beisitzern.

  2. 1. und 2. Vorsitzende/r bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungs­vorstand). Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.  

  3. Im Innenverhältnis, also ohne Einschränkung der Vertretungsmacht nach außen, verpflichtet sich der/die 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des/der 1. Vorsitzenden von seiner/ihrer Außenvertretungsmacht Gebrauch zu machen.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  5. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

  6. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  8. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • ​Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

    • Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den/die 1. Vorsitzende/den oder bei seiner Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzenden/de,

    • Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Kassen- und Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

    • Abschluss, Änderung und Beendigung von Arbeitsverträgen,

    • Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben

  9. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den 1. Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende/n in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  10. Die Vorstandssitzung kann auch als virtuelle Versammlung einberufen werden, an der die Mitglieder ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können. Die/der 1. Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung die/der 2. Vorsitzende, entscheidet hierüber. Die Art der Sitzung und die Möglichkeiten der Sitzungsteilnahme sowie die Einzelheiten des Verfahrens sind spätestens bei der Ladung zur Sitzung mitzuteilen.

  11. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit oder aufgrund besonderer Umstände auch in Textform oder virtuell gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren in Textform oder virtuell erklären.

  12. Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

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§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich einberufen werden.

  2. Auf Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung ‒ sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen ‒ auch als virtuelle Versammlung einberufen werden, an der die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können.

  3. Zulässig ist dabei die Nutzung jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren, die die Ton- (und Bild-) Übertragung aller Redebeiträge sowohl der in Präsenz als auch die online teilnehmenden Mitglieder von und an diese garantiert. Damit ist gewährleistet, dass das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht auch der Mitglieder, die online teilnehmen, gesichert ist.

  4. Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis erhalten können.

  5. Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands auch auf elektronischem Weg zulässig. Abweichend von § 32 Abs. 3 BGB ist dafür keine Zustimmung der Mitglieder erforderlich. Die entsprechenden Beschlussvorlagen werden den Mitgliedern zusammen mit dem Termin zehn Tage vor der Beschlussfassung per E-Mail übermittelt. Sie können bis zu drei Tage vor Beginn der Abstimmung Änderungsanträge einreichen. Die Beschlussfassung erfolgt im Rahmen einer Videokonferenz oder auf vergleichbarem Weg. Ein Rede- oder Antragsrecht haben die Mitglieder in diesem Rahmen nicht mehr.

  6. Sofern die Mitgliederversammlung in hybrider Form durchgeführt wird, können die Mitglieder aufgefordert werden, dem Verein innerhalb einer Woche nach Zugang der Einladung verbindlich per E-Mail mitzuteilen, ob sie auf dem Weg elektronischer Kommunikation oder am Ort der Versammlung teilnehmen. Der Verein kann Mitgliedern, die diese Mitteilung unterlassen haben, die Teilnahme am Ort verweigern, wenn die erforderlichen Raumkapazitäten fehlen.

  7. Bei hybriden Mitgliederversammlungen kann der Versammlungsleiter das Rede- und Antragsrecht auf die physisch anwesenden Mitglieder beschränken. Diese Beschränkungen müssen schon mit Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

  8. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung kann elektronisch, beispielsweise mithilfe einer Smartphone-App erfolgen, die der Verein den Mitgliedern zur Verfügung stellt.

  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

  10. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch die/den 1. Vorsitzende/n oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende/n unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Mailadresse gerichtet ist.

  11. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung in Textform vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

  12. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

    • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes

    • Aufgaben des Vereins

    • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

    • Beteiligung an Gesellschaften

    • Aufnahme von Darlehen ab 5.000,00 Euro

    • Mitgliedsbeiträge

    • Satzungsänderungen

    • Auflösung des Vereins

    • den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Dienstverträgen mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern, sowie den Ausspruch von Abmahnungen diesen gegenüber. Die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in sind intern zuständig für die Vertretung des Vereins bei der Unterzeichnung von Abschluss, Änderungen, Abmahnungen, Kündigungen, Aufhebungsverträgen in Bezug auf Dienstverträge mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern. Jeweils die zwei nicht persönlich betroffenen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein bei diesen Rechtsgeschäften bzw. Erklärungen ggü. dem den Dienstvertrag selbst betreffenden Vorstandsmitglied

    • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Personen

  13. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  14. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

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§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden.

 

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Mitgliederversammlung und im Falle von Vorstandssitzungen von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

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§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

 

 

§ 12 Gründungsaufwand

Den mit der Vereinsgründung verbundenen Aufwand (Gerichtskosten, Rechtsanwalts-gebühren etc.) bis zu einer Höhe von 2.500,00 € trägt der Verein.

 

 

Steinbach, den 23.04.2025

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